Informationsbrief "Steuern und Recht"
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Für Unternehmer
BFH zur Umsatzsteuerpflicht bei SportvereinenÖffnen / Schließen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil V R 48/20 (V R 20/17) vom 21. April 2022 entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich Sportvereine gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) abgeleitete Steuerfreiheit berufen können. Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen.
Im Streitfall ging es um einen Golfverein, der nicht nur von seinen Mitgliedern durch allgemeine Mitgliedsbeiträge aus Sicht der Finanzverwaltung nicht steuerbar vergütet wurde, sondern der darüber hinaus eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte, wie z. B. die Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen oder Caddys, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte und um den Verkauf von Golfschlägern. Das Finanzamt (FA) sah diese gesondert vergüteten Leistungen als steuerbar und umsatzsteuerpflichtig an.
Die dem Grunde nach mögliche Steuerfreiheit für den Veranstaltungsbereich versagte das FA, da es den Golfverein nicht als gemeinnützig ansah, was es insbesondere damit begründete, dass es an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung fehlte. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen eingelegten Klage statt, da es nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des BFH davon ausging, dass sich der Golfverein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen könne.
Der BFH hat sich jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) angeschlossen. Danach war das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Dies gilt auch für die eigentlich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallende Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Denn der EuGH hatte ergänzend entschieden, dass die Steuerfreiheit im Sportbereich voraussetzt, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es im Streitfall fehlte.
Quelle: Bundesfinanzhof
Hohe Energiekosten: Regierung beschließt EntlastungsmaßnahmenÖffnen / Schließen
Die von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungspakete sollen sowohl Bürger als auch Unternehmer aufgrund der gestiegenen Energiepreise entlasten:
- Energiesteuer auf Kraftstoffe soll für drei Monate gesenkt werden, für Benzin 0,2955 EUR/Liter, für Dieselkraftstoff um 0,1404 EUR/Liter
- Einmalige Energiepauschale i.H.v. 300 EUR für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen
- Kindergeld soll um den Kinderbonus 2022 i.H.v. 100 EUR pro Kind einmalig erhöht werden. Die Auszahlung erfolgt im Juli 2022
- Empfänger von Sozialleistungen erhalten eine Einmalzahlung i.H.v. 200 EUR
- Einführung 9-EUR-Tickets (Öffentlicher Nahverkehr) befristet für drei Monate von Juni bis August 2022
Zudem wurden mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 16. März 2022, weitere Maßnahmen umgesetzt. Die Maßnahmen gelten zudem rückwirkend bereits zum 1. Januar 2022:
- Arbeitnehmerpauschbetrag wurde um 200 EUR auf 1.200 EUR erhöht
- Grundfreibetrag wurde ebenfalls rückwirkend auf 10.347 EUR angehoben
- Pendler können zukünftig als Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer 0,38 EUR pro Kilometer ansetzen
Mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz beschlossene Maßnahmen:
- Erweiterte Verlustverrechnung - Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr
- Verlängerung der Homeoffice-Pauschale
- Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
- Steuerfreiheit für den Corona-Pflegebonus bis zu 3.000 EUR
- Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020, 2021 und 2022
Quelle: BMF, Mitteilung v. 03.05.2022
Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im Grundsatz zulässigÖffnen / Schließen
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass das Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks ganz überwiegend mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Das Gesetz verpflichtet Betreiber von Windenergieanlagen Anwohnenden und Kommunen in einem Umkreis von fünf Kilometern 20 % der Anteile an den Anlagen anzubieten. Als Alternative können die Betreiber auch einen jährlichen finanziellen Ausgleich anbieten.
Dadurch soll die Akzeptanz für neue Windenergieanlagen verbessert und der Ausbau der Windenergie an Land gefördert werden. Die damit verfolgten Gemeinwohlziele des Klimaschutzes, des Schutzes von Grundrechten vor Beeinträchtigungen durch den Klimawandel und der Sicherung der Stromversorgung sind hinreichend gewichtig, um den mit der Beteiligungspflicht verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen zu können.
Quelle: BVG, Pressemitteilung Nr. 37/2022 vom 5. Mai 2022
Haftung bei nicht abgeführter und pauschalisierter LohnsteuerÖffnen / Schließen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Dezember 2021 (VII R 32/20) entschieden, dass ein Geschäftsführer für nicht zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer zu haften hat, da die nicht rechtzeitige Abführung der Lohnsteuer eine Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers darstellt. Dies gilt auch, wenn die Lohnsteuer im Nachhinein pauschaliert abgeführt wurde.
Sachverhalt: Die Klägerin war alleinige Geschäftsführerin einer GmbH, bei der für den Zeitraum 2014 bis 2017 eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführt worden ist. Bei dieser wurde festgestellt, dass für die private Nutzung eines Firmen-Kfz sowie für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen keine Lohnsteuer angemeldet und abgeführt worden ist.
Der BFH entschied, dass die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft für Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis, die infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der Vertreter nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind haften. Dazu gehört auch die nicht rechtzeitige Anmeldung und Abführung von Lohnsteuer.
Neben dem Arbeitgeber können auch die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft für nicht einbehaltene oder abgeführte Lohnsteuer haften. Reichen die Mittel der GmbH nicht aus, um Arbeitslohn auszuzahlen und Lohnsteuer abzuführen, ist der ausgezahlte Nettolohn entsprechend zu kürzen, so dass die Mittel auch für die Abführung der Lohnsteuer ausreichen.
Quelle: BFH, Urt. v. 14.12.2021 - VII R 32/20
Für Bauherren und Vermieter
Kaufvertrag geplatzt: Schadensersatz umfasst auch MaklerprovisionÖffnen / Schließen
Wenn ein Immobilienkauf wegen einer Pflichtverletzung des Verkäufers scheitert, hat der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz einschließlich der bereits gezahlten Maklerprovision und Grunderwerbssteuer. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Sachverhalt: Der Verkäufer veräußerte mit notariellem Vertrag vom 6. Juni 2014 ein mit einem Wohnhaus und einem Betriebsgebäude bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 710.000 EUR. Die Käuferin und zugleich Klägerin entrichtete an die beauftragte Maklerin eine Provision von 25.347 EUR und an das Finanzamt die festgesetzte Grunderwerbsteuer in Höhe von 23.800 EUR. Wegen arglistiger Täuschung trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück und verlangte in diesem Zug die Erstattung der Maklerprovision sowie der Grunderwerbsteuer.
Der BGH gibt der Käuferin Recht und verurteilt den Verkäufer zum Schadensersatz gegen Abtretung der Ersatzansprüche gegen die Maklerin. Die wirksame Anfechtung des vermittelten Kaufvertrages lasse den Provisionsanspruch der Maklerin entfallen, so dass die Klägerin die Provision von dieser zurückverlangen könne. Gleiches gelte für die Grunderwerbsteuer, da die Steuerfestsetzung nach wirksamer Anfechtung und Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages aufzuheben sei.
Quelle. (BGH, Urteil v. 24.9.2021, AZ. V ZR 272/19)
Für Heilberufe
Werbung beim Sponsoring von FortbildungsveranstaltungenÖffnen / Schließen
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat klargestellt, dass Sponsoring einer ärztlichen Fortbildungsveranstaltung als Werbemaßnahme eines Pharmaunternehmens als solches kein Hindernis für die Zertifizierung der Fortbildungsveranstaltung ist, solange keine „Unlauterbarkeit“ vorliegt.
Geklagt hatte ein pharmazeutisches Unternehmen, welches eine Vielzahl von Arzneimitteln unter seinem Namen in Deutschland in den Verkehr bringt. Außerdem unterstützt oder führt es selbst ärztliche Fortbildungsveranstaltungen und Kongresse durch. Mit der Klage begehrt das Unternehmen die Anerkennung einer von ihr am 26. Juni 2019 durchgeführten Fortbildungsveranstaltung. Die zuständige Ärztekammer hatte die Punkteanerkennung abgelehnt.
Das Gericht sah keine wirtschaftliche Einflussnahme des Unternehmens und verurteile die Ärztekammer auf Anerkennung der Fortbildungspunkte. Als Werbung war auf den Seminarunterlagen lediglich das Firmenlogo des Unternehmens angebracht. Die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung war zudem für die teilnehmenden Ärzte kostenlos.
Quelle: VG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2021 - 7 K 4976/19
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Müllabfuhr und Abwasserentsorgung keine haushaltsnahen DienstleistungenÖffnen / Schließen
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen.
Sachverhalt: Eine Frau hatte in ihren Einkommensteuererklärungen Müllgebühren in Höhe von 195,37 EUR als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG) gemacht.
Das Finanzamt argumentierte, die Entsorgungsleistungen seien außerhalb des Haushalts erbracht worden. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien nur solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung hätten bzw. damit im Zusammenhang stünden. Nach der Intention des Gesetzgebers sollten typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt sein, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gefördert werden sollte und nicht solche Dienstleistungen, die Haushaltsangehörigen in der Regel ohnehin nicht erledigen.
Das Finanzgericht Münster sah dies ebenso. Die Gemeinde erbringe die Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen nach der räumlich-funktionalen Auslegung des Haushaltsbegriffs nicht im Haushalt der Klägerin. Die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser würden typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt.
Quelle: FG Münster
Umschulung nach gewerblicher Tätigkeit ohne AusbildungÖffnen / Schließen
Mit der Frage, ob Umschulungskosten als Werbungskosten erfasst werden können, auch wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine langjährige und eigenständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, ohne hierfür eine formalisierte Berufsausbildung abgeschlossen zu haben, hat sich das Niedersächsische Finanzgericht (FG) beschäftigen müssen.
Der Kläger hatte in der Zeit von 2001 bis 2003 ein 20-monatiges Praktikum bei einer Firma absolviert. Die dort erworbenen Kenntnisse in den Bereichen der Veranstaltungstechnik und des Veranstaltungsmanagements nutzte er für eine gewerbliche Tätigkeit, die er 2003 anmeldete. Er erzielte hieraus in den Jahren 2004 bis 2018 Einkünfte i. H. v. insgesamt 148.067,15 EUR. Im Februar 2005 erwarb der Kläger zunächst die Privatpilotenlizenz für einmotorige Flugzeuge, 2011 die Nachtflugberechtigung, 2017 die Berufspilotenlizenz und 2018 die Musterberechtigung für den Airbus A 320. Der Kläger beantragt für 2016 und 2017 Werbungskostenabzug, da es sich bei den Aufwendungen nicht um eine Erstausbildung handele. Er führte aus, dass es für die Anerkennung als Werbungskosten ausreiche, dass er bereits beruflich tätig geworden sei, selbst wenn er eine Ausbildung im "formellen Sinn" nie abgeschlossen hätte. Der Erwerb der Berufspilotenlizenz im Jahr 2017 sei als Umschulung in einen anderen Berufsbereich einzuordnen.
Das Niedersächsische FG urteilte (Urteil v. 26. März 2021, 2 K 130/20), dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder für ein Studium nur dann Werbungskosten seien, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Das Gesetz sieht vor, dass eine Berufsausbildung als Erstausbildung nur dann vorliegt, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Diese Voraussetzungen könnten weder das Praktikum, noch die langjährige gewerbliche Tätigkeit vorweisen. Umschulungskosten lägen nicht vor.
Das Revisionsverfahren ist beim BFH anhängig.
Quelle: BFH
Für Sparer und Kapitalanleger
Ertragsbesteuerung von virtuellen Währungen und sonstigen TokenÖffnen / Schließen
Vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung von Token im Allgemeinen und virtuellen Währungen wie Bitcoin im Speziellen veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben, das den Praktikern in Verwaltung und Wirtschaft sowie dem einzelnen Steuerpflichtigen einen rechtssicheren und einfach anwendbaren Leitfaden zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token an die Hand gibt. Damit liegt erstmals eine bundesweit einheitliche Verwaltungsanweisung zum Thema vor.
Das BMF-Schreiben behandelt verschiedene Krypto-Sachverhalte, die technisch erläutert und ertragsteuerrechtlich eingeordnet werden. Neben dem An- und Verkauf etwa von Bitcoin oder Ether betrifft dies insbesondere die Blockerstellung (bei Bitcoin Mining genannt). Daneben beschäftigt sich das BMF-Schreiben mit Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, den ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token sowie Token als Arbeitnehmereinkünfte.
Wichtiger Zwischenschritt bei der Erarbeitung des BMF-Schreibens war die Anhörung im Sommer 2021. In dessen Rahmen hatten sich eine Vielzahl von Verbänden und Praktikern, aber auch einzelne Bürgerinnen und Bürger mit Hinweisen und Stellungnahmen an das Bundesministerium der Finanzen gewandt. Eine der am intensivsten diskutierten Fragen war, ob Vorgänge wie Lending und Staking zu einer Verlängerung der Frist führen können, innerhalb derer ein privater Verkauf der hierfür genutzten virtuellen Währung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig ist. In Abstimmung mit den Ländern hält das BMF-Schreiben nun fest, dass die sogenannte Zehnjahresfrist bei virtuellen Währungen keine Anwendung findet.
Das BMF-Schreiben ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen verfügbar: [LINK]https://www.tinyurl.com/y2a78v6d[/LINK]
Lesezeichen
Ukraine-Krieg und Sanktionen: KfW-Sonderprogramm für UnternehmenÖffnen / Schließen
Für Unternehmen, die vom Angriff Russlands auf die Ukraine betroffen sind oder von den Sanktionen gegen Russland bzw. Weißrussland, hat die KfW das KfW-Sonderprogramm UBR (Ukraine, Weißrussland, Russland) 2022 zur Verfügung gestellt.
Das KfW-Sonderprogramm UBR 2022 ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Alle Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: [LINK]https://www.tinyurl.com/34dyrap8[/LINK]
wichtige Steuertermine
Aktuelle SteuertermineÖffnen / Schließen
Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
10.06.2022 (13.06.2022)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.06.2022 (Beitragsnachweis)
28.06.2022 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
*Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.